Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felix Atzkern GmbH & Co. KG
Stand: August 2018

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden/Auftraggebern der

Felix Atzkern GmbH & Co. KG

Kirchenstraße 16

86505 Münsterhausen

im Folgenden atzkern.com/uns/Atzkern/Auftragnehmer

Tel.: +49 8281 / 4151

Fax: +49 8281 / 3051

E-Mail: felix.atzkern@t-online.de

https://www.atzkern.com

Eingetragen im Handelsregister Memmingen HRA 11791

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Felix Atzkern Geschäftsführungs GmbH

Eingetragen im Handelsregister Memmingen HRB 13863

Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer:

Felix Atzkern

In der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Atzkern gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung für alle Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Unsere Angebote richten sich an Unternehmer und Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Geschäftssitz und einer Lieferadresse in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Kunden oder Auftraggeber).

I. Angebote und Unterlagen

Unsere schriftlichen Angebote per Brief, Fax oder E-Mail sind grundsätzlich freibleibend.

Sofern ein schriftliches Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist, ist Atzkern an das Angebot 15 Kalendertage gebunden.

Die Produktangebote in Katalogen, auf der Website, in Prospekten oder Rundmailings oder Werberundschreiben sind grundsätzlich keine Angebote im Rechtssinne, sondern eine Aufforderung an die Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben.

Sämtliche Preisangaben sind grundsätzlich unverbindlich.

Alle in Prospekten, Katalogen, Angeboten und sonstigen Dokumenten enthaltene Angaben, Maße, Werte, Farbabbildungen, Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte sind Näherungswerte, die nur verbindlich sind, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Serienmäßig hergestellte Produkte werden nach Muster oder Katalog bzw. Webauftritt geliefert. Handelsübliche geringfügige Farb-, Maserungs-, Muster- und Formabweichungen sind vertragsgerecht. Konstruktionsänderungen oder technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern die Funktionalität des Produktes unter Berücksichtigung des Standes der Technik erhalten bleibt.

Alle Angebotsdokumente insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und alle anderen von uns erstellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Diese sind vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke mit uns zu nutzen. Sie sind daher gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, dürfen weder vervielfältigt und/oder geändert werden. Kommt ein Auftrag nicht zu Stande sind diese Unterlagen zurückzugeben, Vervielfältigungen sind zu vernichten.

Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sonstigen Dokumente sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jegliche Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Kosten.

II. Preise

Preise verstehen sich in Euro zzgl. MwSt. Die Angebotspreise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. Ist kein schriftliches Angebot unterbreitet, richten sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von Atzkern, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert. Diese Änderung der Preisliste ist zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Werkstoffe, Zuliefererteile, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Atzkern ist berechtigt, die Preisliste entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen.

Soweit nichts anderes Schriftliches vereinbart wurde, erbringt Atzkern seine Leistungen per Einheitspreise nach Regie. Die Produktpreise gelten grundsätzlich ohne Anlieferungs- und Einbaukosten. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge nach ortsüblichen Standards berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeiten, dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

III. Zahlungsbedingungen und Verzug

Sofern nichts anders vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ist eine Abnahme des Werkes vereinbart, so tritt die Fälligkeit unverzüglich nach Abnahme ein.

Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder anerkannt oder tituliert sind.

Atzkern ist immer berechtigt Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Baufortschritt und Produktlieferungen zu verlangen.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohung, ist Atzkern berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

Atzkern ist ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, auch vor Beginn der Arbeiten. Werden Fristen für die Vorauszahlung nicht eingehalten ist Atzkern ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle erbrachten Leistungen abzurechnen.

IV. Ausführung

Unsere Termin- und Fristenangaben sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Bei allen anderen Termins- und Fristangaben gilt, dass mit den Arbeiten so schnell als möglich begonnen werden wird. Wir geraten nur in Verzug, wenn wir nach einer schriftlichen Aufforderung des Kunden nicht innerhalb von 14 Werktagen mit unseren Arbeiten beginnen. Der Verzug setzt voraus, dass alle Genehmigungen beigebracht sind, ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist, und uns Strom-/Gas-/Wasseranschluss zur Verfügung stehen.

Sind Schneit-, Schweiß-, Aufbau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über eine mögliche Gefährdungslage, wie beispielsweise Brandgefahr, feuergefährdete sonstige Materialien und Personengefahren zu unterrichten.

V. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Werkleistung unverzüglich abzunehmen, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat. Versäumt der Auftraggeber eine gesetzte Frist zur Abnahme, so gilt das Werk auch dann als abgenommen, sofern eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

Als Abnahme gilt auch die Inbetriebnahme bzw. Nutzung unserer Leistung.

Die Abnahmepflicht und der Verzug der Abnahme treten auch dann ein, wenn die Inbetriebsetzung nur probeweise und/oder vorzeitig beispielsweise zur Baustellenheizung erfolgte und/oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Ab der Abnahme trägt der Auftraggeber die Gefahr der Werkleistung. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Der Gefahrübergang tritt auch ein, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen oder verzögert wird.

VI. Reparaturarbeiten

Wird der Auftragnehmer mit Reparaturarbeiten eines bestehenden Objekts beauftragt und kann ein Fehler trotz Erfüllung aller anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet die entstandenen Aufwendungen und Leistungen des Auftragnehmers nach vereinbarten Regiestundensätzen oder nach Preisliste oder nach Ortsüblichkeit zu erstatten.

VII. Eigentumsvorbehalt

Atzkern behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlung aus dem Vertrag vor, sofern ein Liefergegenstand bei Einbau nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte Atzkern die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zulasten des Auftraggebers.

VIII. Vertragsrücktritt

Nimmt der Kunde eine angebotene Leistung nicht an oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung oder Ausführungsbeginn der Montagearbeiten wörtlich oder sinngemäß, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, ist Atzkern berechtigt, nach einer letzten Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz zu verlangen.

Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts von Atzkern, insbesondere wegen Annahmeverzuges oder Zahlungsverzuges, hat Atzkern Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen, nach folgender Maßgabe:

Atzkern kann vom Kunden pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Nettoauftragsvolumens verlangen. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport usw. erhält Atzkern zusätzlich Ersatz in jeweils entstandener Höhe.

Es ist sowohl Atzkern im Falle des VIII Abs. 1-3 unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden von Atzkern darzulegen und unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.

IX. Kündigung durch Auftragsnehmer

Verzögern sich die Auftragsfortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Beseitigung des Hindernisses kündigen.

Für den Fall der Kündigung steht Atzkern neben der bis dahin entstandenen Vergütung auch der Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

X. Gewährleistung

Ist der Kunde Unternehmer gilt folgende Mängelregelung:

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen und über Werkleistungen ein Jahr, mit Ausnahme bei einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer übliche Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre, sowie fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre.

Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

Ist der Kunde Verbraucher gilt folgende Mängelregelung.

Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,

  1. a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
  2. b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
    • bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
    • nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
    • und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.

    • — bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),
    • — bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
    • — bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
    • — sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

    1. a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    2. b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

XI. Sonderfälle

Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, so hat der Auftraggeber die Kosten hierfür zu übernehmen

Für Schäden an vorzeitig in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

XII. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer),

    • sinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
    • des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
    • der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
    • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
    • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

XIII. Datenschutz

1.

Atzkern beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften und erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Kunden nur, soweit dies gesetzlich oder durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Sie willigen durch Bestellung darin ein, dass Atzkern Ihre Daten für Zwecke der Vertragsdurchführung, dessen Beendigung oder ggf. zur Auftragsabwicklung durch Subunternehmer verwendet.

2.

Atzkern ist berechtigt, vor Lieferung gegen Rechnung, über den Kunden eine Bonitätsauskunft bei einschlägigen Bonitätsdatenbanken einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.

Weitere Regelungen, Einzelheiten und Informationen kann der Atzkern

Datenschutzerklärung entnommen werden, die Sie auf unserer Homepage www. atzkern.com finden.

XIV. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung von Atzkern soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

XV. Verbraucherschlichtung und außergerichtliche Streitbeilegung

Atzkern ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform eingerichtet. Die Onlineplattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen die aus online Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform befindet sich unter http://ec.europe.eu/consumer/odr.